A. Die Vorlage betrifft im Kern die Frage, ob § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S.105) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Vorschrift sieht vor, daß der Ausgleichsverpflichtete, dessen Versorgung zugunsten des Ausgleichsberechtigten gekürzt wurde, diese unter bestimmten Voraussetzungen wieder ungekürzt erhält, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte vor ihm verstirbt. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser Regelung.
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