A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die Bestimmungen des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978, nach denen Bestandsrenten seit 1979 erst zum 1. Januar jeden Jahres und in den Jahren 1979 bis 1981 nur mit jeweils 4,5 v. H., 4 v. H. und 4 v. H. angepaßt worden sind.
I.
Bis zur Rentenreform im Jahre 1957 war der Rentenversicherung eine in periodischen Abständen erfolgende Anpassung der Renten an die Entwicklung der Löhne und Gehälter fremd. Die dynamische Rente ist durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze des Jahres 1957 eingeführt worden (vgl. BVerfGE 36,
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