BayObLG - Beschluss vom 29.04.2003
1Z BR 23/03
Normen:
BGB § 1355 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 374
OLGReport-BayObLG 2003, 323
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 19385/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen III 115/02

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 23/03

DRsp Nr. 2003/9011

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens

»Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Begleitnamens, wenn zum Ehenamen ein Doppelname gewählt wird.«

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 30.5.1997 die Ehe, ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Am 7.8.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten folgende Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab:

Die Namensführung bestimmt sich nach deutschem Recht. Wir bestimmen den Geburtsnamen des Mannes K.-H. zu unserem Ehenamen. Ich, die Frau, stelle dem Ehenamen meinen Familiennamen T. voran und führe den Namen T.-K.-H. Die Erklärung über die Führung des Ehenamens "K.-H." wird unter der Bedingung abgegeben, dass sie nur wirksam wird, wenn die Erklärung der Ehefrau über die Voranstellung des Familiennamens "T." zum Ehenamen durch das Amtsgericht M. genehmigt wird.