BVerfG - Beschluss vom 09.11.2011
1 BvR 1853/11
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2012, 159
FamRZ 2012, 91
FuR 2012, 644
NJW 2012, 214
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 EG 1/11 B
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 1/10
SG Mainz, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 EG 10/07

Verfassungsmäßigkeit des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung

BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 1853/11

DRsp Nr. 2011/19922

Verfassungsmäßigkeit des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung

Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere hat die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich mittelbar gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung.

1.

In dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) wurde das Elterngeld, abgesehen von dem gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus erhöhten Mindestbetrag von 300 €, als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld wird nach § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.

2.