FG München - Urteil vom 25.09.2003
15 K 5801/00
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612a ; GG Art. 2 Abs. 1 ; EStG § 53 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; BGB § 1612 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs in den Veranlagungszeiträumen von 1990 bis 1997; Einkommensteuer 1990-1997

FG München, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 15 K 5801/00

DRsp Nr. 2003/17342

Verfassungsmäßigkeit des Familienlastenausgleichs in den Veranlagungszeiträumen von 1990 bis 1997; Einkommensteuer 1990-1997

1. Dass der Gesetzgeber durch den mit dem 1. Familienförderungsgesetz eingefügten § 53 EStG Unterhaltsleistungen für Kinder in den Jahren 1990 bis 1995 nicht durch Kinderfreibeträge in der Höhe des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs der Kinder, sondern entsprechend den Vorgaben des BVerfG nur in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums der Kinder von der Besteuerung freigestellt hat, ist verfassungskonform. 2. Die Höhe des Kinderfreibetrags für 1996 (6264 DM) ist nicht verfassungswidrig, obwohl er geringfügig unter dem von der Bundesregierung ermittelten sächlichen Existenzminimum eines Kindes im Jahr 1996 (6288 DM) liegt. Die Höhe des Kinderfreibetrags für 1997 (6912 DM) ist verfassungskonform. Der Gesetzgeber musste in den Jahren 1996 und 1997 noch keinen über das sächliche Existenzminimum hinausgehenden Betreuungs- und Erziehungsbedarf berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1 ; BGB § 1612a ; GG Art. 2 Abs. 1 ; EStG § 53 S. 1 ; EStG § 32 Abs. 6 ; BGB § 1612 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern.

I.