BFH - Beschluss vom 09.01.2003
III R 9/01
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 § 32d Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 613

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages 1994

BFH, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen III R 9/01

DRsp Nr. 2003/4260

Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages 1994

Die Übergangsregelung in § 32 d EStG für das Jahr 1994 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das gilt auch im Hinblick auf die Höhe des Grundfreibetrages.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 § 32d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält --auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vom 20. Dezember 2002-- einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Nach Auffassung des Senats ist die Übergangsregelung in § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Jahr 1994 noch vereinbar mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BVerfGE 87, 153, Finanz-Rundschau --FR-- 1992, 810, BStBl II 1993, 413 --ohne Entscheidungssatz--). Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) hält der Senat daher im Streitfall nicht für geboten.