BVerfG - Beschluß vom 30.08.2000
1 BvR 2464/97
Normen:
BGB § 2333 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 133
JuS 2001, 292
NJW 2001, 141
ZEV 2000, 339
ZEV 2000, 447
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 10.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 11/97
LG Hanau, vom 05.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1177/96

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

BVerfG, Beschluß vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 2464/97

DRsp Nr. 2000/9380

Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Der in den geltenden Pflichtteilsvorschriften geregelte Ausgleich zwischen Testierfreiheit und Verwandtenerbrecht genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Normenkette:

BGB § 2333 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das gesetzliche Pflichtteilsrecht.

I. 1. Der 1914 geborene Beschwerdeführer war mit der im Jahre 1993 verstorbenen Erblasserin verheiratet. Aus der Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Die Eheleute errichteten am 14. Juni 1982 ein gemeinschaftliches notarielles Ehegattentestament, in dem sie Folgendes bestimmten:

"Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.

Dem Überlebenden wird es auch überlassen, weitere letztwillige Verfügungen zu treffen.

...

Wir wurden von dem Notar auf die gesetzlichen Pflichtteilsbestimmungen hingewiesen und bestimmen hierzu was folgt:

Sollte eines unserer Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll er auch nach dem Tod des Längstlebenden ausschließlich seinen Pflichtteil erhalten. Das dadurch freigewordene Vermögen soll den übrigen Kindern zukommen."