A.
I.
Nach der geltenden bürgerlich-rechtlichen Regelung sind die für den Unterhalt eines unehelichen Kindes erforderlichen Barmittel grundsätzlich allein von seinem Vater in Form einer monatlichen Geldrente aufzubringen, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die Sorge für die Person des Kindes erfüllt (vgl. § 1709 Abs. 1 i.V.m. § 1710, § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB und dazu BVerfGE 11, 277). Das Ausmaß der Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters bestimmt sich nach § 1708 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift lautete ursprünglich:
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