BVerfG - Beschluß vom 03.06.1969
1 BvL 1/63; 1 BvL 1/64; 1 BvL 10/66
Normen:
BGB § 1708 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1969, 401
JuS 1969, 488
MDR 1969, 990
NJW 1969, 1339
Rpfleger 1969, 288
Vorinstanzen:
AG Marbach, vom 06.12.1962 - Vorinstanzaktenzeichen II C 273/62
AG Osnabrück, vom 02.07.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 280/63
AG Osnabrück, vom 31.03.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 11/66

Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit

BVerfG, Beschluß vom 03.06.1969 - Aktenzeichen 1 BvL 1/63; 1 BvL 1/64; 1 BvL 10/66

DRsp Nr. 1996/7886

Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit

»1. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB2. § 1708 Absatz 1 Satz 1 BGB ist, soweit er dem unehelichen Kind bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

BGB § 1708 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A.

I.

Nach der geltenden bürgerlich-rechtlichen Regelung sind die für den Unterhalt eines unehelichen Kindes erforderlichen Barmittel grundsätzlich allein von seinem Vater in Form einer monatlichen Geldrente aufzubringen, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht in der Regel durch die Sorge für die Person des Kindes erfüllt (vgl. § 1709 Abs. 1 i.V.m. § 1710, § 1707 Abs. 1 Satz 2 BGB und dazu BVerfGE 11, 277). Das Ausmaß der Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters bestimmt sich nach § 1708 Abs. 1 BGB. Diese Vorschrift lautete ursprünglich: