BVerfG - Beschluss vom 27.06.2008
1 BvR 1265/08
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2; GG Art. 6;
Fundstellen:
FamRB 2008, 365

Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes auf die Mutter

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1265/08

DRsp Nr. 2009/14589

Verfassungsmäßigkeit einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines Kindes auf die Mutter

Zwar erscheint es im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zweifelhaft, ob die von einem Oberlandesgericht als ständige Rechtsprechung bezeichnete Übung, vollzogene amtsgerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten und Einschaltung der Jugendämter ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur abzuändern, wenn die Beschwerde konkrete Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eine Kindeswohlgefährdung oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen, verfassungsrechtlicher Prüfung standhält. Die Entscheidung hält jedoch einer Überprüfung im Lichte des Elternrechts des betroffenen Elternteils stand, wenn sie sich mit den Umständen des Einzelfalls auseinander setzt.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2; GG Art. 6;

Gründe:

I.