I. Der Beschwerdeführer zu 1) (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich - auch im Namen seiner beiden minderjährigen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3) - gegen einen vorläufigen Umgangsausschluss samt Kontaktverbot.
1. Aus der im Juni 1994 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter gingen im Januar 1998 ein Sohn und im November 1999 eine Tochter hervor. Nach der Trennung der Kindeseltern im Januar 2006 lebten die Kinder kurz bei der Mutter und von Februar bis September 2006 beim Beschwerdeführer. Seitdem leben sie aufgrund einer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens geschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung im Haushalt der Mutter, der Beschwerdeführer hatte ein Umgangsrecht 14-tägig am Wochenende, jeden Mittwoch für zwei Stunden und während der Hälfte der Schulferien nach Absprache.
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