A.
Die Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, daß der Bundesfinanzhof die Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten Betriebsaufspaltung wegen der ehelichen Verbindung der Beteiligten als erfüllt angesehen und deshalb die Besitzunternehmen als selbständige Gewerbebetriebe behandelt hat, die mit ihren Einkünften der Gewerbesteuer unterworfen sind.
I.
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