BGH - Beschluß vom 04.04.2001
XII ZB 3/00
Normen:
BGB § 1626a; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 871
NJW 2001, 2472
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Tübingen,

Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

BGH, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen XII ZB 3/00

DRsp Nr. 2001/7967

Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des gemeinsamen Sorgerechts bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»Die Regelung des § 1626 a BGB, nach der das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern die Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen voraussetzt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

BGB § 1626a; GG Art. 6 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 2. April 1993 geborenen Kindes Jonathan, für das der Vater (Beteiligter zu 1.) durch Standesamtsurkunde vom 8. April 1993 die Vaterschaft anerkannt hat. Bei der Geburt des Kindes lebten die Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie betreuten das Kind zunächst gemeinsam. Seit der Trennung im Jahre 1996 lebt das Kind aufgrund einer Vereinbarung der Eltern von Montag bis Mittwoch bei dem Vater und von Mittwoch abends bis Freitag bei der Mutter (Beteiligte zu 2.). Die Wochenenden verbringt es abwechselnd beim Vater und bei der Mutter. Der Vater strebt bereits seit 1997 die gemeinsame elterliche Sorge an und hat am 12. Februar 1999 vor dem Kreisjugendamt eine Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB abgegeben. Die Mutter lehnt ein gemeinsames Sorgerecht ab, weil sie befürchtet, der Vater wolle sich in ihr Leben einmischen und eventuell auf Dauer das alleinige Sorgerecht anstreben.