OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.09.2006
5 UF 166/06
Normen:
BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1545
FamRZ 2006, 1545
OLGReport-Frankfurt 2006, 953
OLGReport-Frankfurt 2006, 953
Vorinstanzen:
AG Büdingen, - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 921/05

Verfassungsmäßkeit der Bewertung von betrieblichen Altersversorgungen mit Hilfe der BarwertVO 2006

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 5 UF 166/06

DRsp Nr. 2007/1649

Verfassungsmäßkeit der Bewertung von betrieblichen Altersversorgungen mit Hilfe der BarwertVO 2006

»Die Bewertung von betrieblichen Altersversorgungen mit Hilfe der BarwertVO 2006 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.«

Normenkette:

BGB § 1587a ; BGB § 1587b ;

Entscheidungsgründe:

Die am 15.03.1991 geschlossene Ehe der Parteien ist durch das nur hinsichtlich des Ausgleichs der Zusatzversorgungen der Parteien im Versorgungsausgleich angefochtene Urteil des Amtsgerichts Büdingen vom 06.06.2006 geschieden worden.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Verbund durchgeführt und zugunsten der Antragstellerin monatliche Rentenanwartschaften von 147,09 EUR innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen sowie zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der A auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der B weitere monatlich 15,11 EUR begründet. Dabei hat es die Zusatzversorgungen beider Parteien noch unter Anwendung der Barwertverordnung in der Fassung vom 26.05.2003, die jedoch mit Wirkung vom 01.06.2006 an erneut geändert worden ist, in eine volldynamische Rentenanwartschaft umgewertet.

Auf die zulässige Beschwerde der A ist das insoweit angefochtene Urteil deswegen hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wie aus dem Tenor ersichtlich neu zu fassen.