BVerfG - Beschluß vom 02.02.1993
2 BvR 1491/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 204
EzFamR GG Art. 6 Nr. 20
FamRZ 1993, 781
NJW 1993, 3316
NStZ 1993, 349
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 17.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 235/91

Verfassungsrechtliche Anforderung an die Zuerkennung der Nebenklagebefugnis - Ehe nach Sinti-Art

BVerfG, Beschluß vom 02.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1491/91

DRsp Nr. 1993/2377

Verfassungsrechtliche Anforderung an die Zuerkennung der Nebenklagebefugnis - Ehe nach Sinti-Art

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wenn einer Frau, die mit dem Opfer eines Tötungsdelikts nach Sinti-Art verheiratet war, die Nebenklagebefugnis im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht zuerkannt wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Art. 6 Abs. 1 ; StPO § 395 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Nichtzulassung als Nebenklägerin (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

1. Sie war mit Herrn R... nach "Sinti-Art" verheiratet und lebte mit diesem 26 Jahre zusammen. Die Ehe vor dem Standesbeamten wurde nicht geschlossen. Beide besaßen/bzw. besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Beziehung gingen insgesamt 5 Kinder hervor. Am 22. Februar 1991 wurde Herr R... getötet. Ein daraufhin gegen die Täter eingeleitetes Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Totschlags ist rechtskräftig abgeschlossen. Gegen einen flüchtigen Mittäter, der zwischenzeitlich verhaftet werden konnte, soll demnächst ein neues Verfahren beginnen.