I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Nichtzulassung als Nebenklägerin (§
1. Sie war mit Herrn R... nach "Sinti-Art" verheiratet und lebte mit diesem 26 Jahre zusammen. Die Ehe vor dem Standesbeamten wurde nicht geschlossen. Beide besaßen/bzw. besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Aus der Beziehung gingen insgesamt 5 Kinder hervor. Am 22. Februar 1991 wurde Herr R... getötet. Ein daraufhin gegen die Täter eingeleitetes Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Totschlags ist rechtskräftig abgeschlossen. Gegen einen flüchtigen Mittäter, der zwischenzeitlich verhaftet werden konnte, soll demnächst ein neues Verfahren beginnen.
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