I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Anwaltsnotare ihre Briefbögen farblich und graphisch gestalten dürfen.
1. Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte, die in einer Sozietät zusammengeschlossen sind; zwei der Beschwerdeführer sind daneben zu Notaren bestellt. Bis zum Jahresende 1995 gehörte der Sozietät eine weitere Rechtsanwältin und Notarin, die Beschwerdeführerin zu 9), an. Die Sozietät verwandte einen Briefkopf, der in der Kopfzeile ein aus den drei Buchstaben "KVP" bestehendes Logo mit den Maßen 2, 1 cm x 1, 0 cm enthielt. Die Buchstaben KV stehen als Anfangsbuchstaben für zwei Sozien, die der Sozietät den Namen geben; der dritte Buchstabe steht für das Wort "Partner". Der mittlere Buchstabe ist dunkelblau ausgefüllt; die drei Buchstaben sind insgesamt in eine dünne Kopflinie in gleicher Farbe integriert.
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