BVerfG - Beschluss vom 12.05.2006
1 BvR 254/06
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 148 ; HausratsVO § 1 Abs. 1 § 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1596
NJW-RR 2007, 721
NZM 2007, 479
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 9/05
LG Hamburg, vom 23.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 9/05
LG Hamburg, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 9/05
AG Hamburg-Barmbek, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 814 C 271/04

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung in einem Räumungsprozess unter Berücksichtigung des Schutzes des familiären Zusammenlebens

BVerfG, Beschluss vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 254/06

DRsp Nr. 2007/10845

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung in einem Räumungsprozess unter Berücksichtigung des Schutzes des familiären Zusammenlebens

1. Der Schutz des familiären Zusammenlebens gem. Art. 6 Abs. 1 GG hat durch den Gesetzgeber in der Hausratsverordnung eine Konkretisierung erfahren, nach der die Möglichkeit eröffnet ist, die eheliche Wohnung unter Berücksichtigung der Interessen von Eltern und Kind zuzuweisen. Diese Belange haben die Gerichte auch in einem von dem Vermieter betriebenen Räumungsverfahren zu berücksichtigen.2. Die Beschränkung der Rechte des Vermieters findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Wohnung vertragsgemäß einer Familie als Lebensmittelpunkt gedient hat und der Ehegatte, der Vertragspartner war, auch über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet ist.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; ZPO § 148 ; HausratsVO § 1 Abs. 1 § 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung zur Räumung der (Ehe-)Wohnung.