A.
I. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13. November 1974 wegen des Verdachts von Wirtschaftsstraftaten in Untersuchungshaft. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, bewohnt mit ihren beiden Kindern weiterhin die gemeinsame Wohnung, die ungefähr 325 km von der Vollzugsanstalt entfernt ist.
Am 24. August 1975 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr zukünftig die Besuchserlaubnis zum Besuch des Beschwerdeführers an Samstagen zu erteilen, da sie berufstätig sei und einen weiten Anreiseweg habe.
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