Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sexualerziehung in Schulen
»1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.2. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere Jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.5. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen.Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden.«