BVerfG - Beschluß vom 21.12.1977
1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ; SchulG (Schulgesetz) Hamburg § 28 ; SchVG (Schulverfassungsgesetz) Hamburg § 2 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 47, 46
BayVBl 1978, 303
BayVBl 1978, 371
DÖV 1878, 244
DRsp V(549) 392
DVBl 1978, 263
EuGRZ 1978, 57
FamRZ 1978, 177
JuS 1978, 849
JZ 1978, 304
MDR 1978, 380
NJW 1978, 807
RdJB 1978, 145
RdJB 1978, 378
ZblJugR 1978, 319
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 15.11.1974 - Vorinstanzaktenzeichen VIII C 8.73
VGH Baden-Württemberg, vom 04.03.1975 - Vorinstanzaktenzeichen IX 1416/74

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sexualerziehung in Schulen

BVerfG, Beschluß vom 21.12.1977 - Aktenzeichen 1 BvL 1/75; 1 BvR 147/75

DRsp Nr. 1996/6936

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sexualerziehung in Schulen

»1. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrages (Art. 7 Abs. 1 GG) berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen.2. Die Sexualerziehung in der Schule muß für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, soweit diese für das Gebiet der Sexualität von Bedeutung sind. Die Schule muß insbesondere Jeden Versuch einer Indoktrinierung der Jugendlichen unterlassen.3. Bei Wahrung dieser Grundsätze ist Sexualerziehung als fächerübergreifender Unterricht nicht von der Zustimmung der Eltern abhängig.4. Die Eltern haben jedoch einen Anspruch auf rechtzeitige Information über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung in der Schule.5. Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber, die Entscheidung über die Einführung einer Sexualerziehung in den Schulen selbst zu treffen.Das gilt nicht, soweit lediglich Kenntnisse über biologische und andere Fakten vermittelt werden.«

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1 ;