BVerfG - Beschluß vom 18.05.1993
1 BvR 338/90
Normen:
BGB § 1666 § 1909 ; GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 189
EzFamR BGB § 1666 Nr. 13
FamRZ 1993, 1045
FuR 1993, 351
NJW 1994, 183
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen X T 1566/87
LG Kassel, vom 24.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 470/89
OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 20/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

BVerfG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 338/90

DRsp Nr. 1995/6717

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

1. Wird ein Kind, das bei Pflegeeltern lebt, durch einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB vertreten und hat dieser für das Kind Verfassungsbeschwerde erhoben, ist eine von den Pflegeeltern in Vertretung des Kindes eingelegte Verfassungsbeschwerde unzulässig.2. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß auch Pflegeeltern unter bestimmten Voraussetzungen Träger des in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Elternrechtes sein können, so muß jedenfalls auch berücksichtigt werden, daß das Elternrecht der Pflegeeltern dem ebenfalls durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrecht der leiblichen Eltern gegenübersteht. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte im konkreten Einzelfall angesichts des Einverständnisses der Mutter mit einem weiteren Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und vor dem Hintergrund, daß konkrete praktische Schwierigkeiten in der Vergangenheit nicht dargetan sind, die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug verneinen und die Pflegeeltern in der Zukunft bei eventuellen Schwierigkeiten zunächst auf die Möglichkeiten nach § 1666 Abs. 2 BGB verweisen.