BVerfG - Beschluß vom 18.05.1993
1 BvR 529/90
Normen:
BGB § 1666 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen X T 1566/87
LG Kassel, vom 24.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 470/89
OLG Frankfurt/Main, vom 09.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 20/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

BVerfG, Beschluß vom 18.05.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 529/90

DRsp Nr. 2005/15206

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sorgerechtsentziehung und die Einsetzung der Pflegeeltern als Vormund

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Familiengericht im Hinblick darauf, daß die leibliche Mutter dem Verbleib des beschwerdeführenden Kindes bei seinen Pflegeeltern zugestimmt hat und daß infolge des gleichzeitig ausgesprochenen Ausschlusses des Besuchsrechts der Mutter hier eine Gefährdung dessen Wohls durch den Fortbestand rechtlicher Beziehungen zur leiblichen Mutter nicht zu erwarten ist, es ablehnen, der leiblichen Mutter das Recht der elterlichen Sorge zu entziehen.

Normenkette:

BGB § 1666 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Antrag der Pflegeeltern, der leiblichen Mutter das Sorgerecht zu entziehen und die Pflegeeltern als Vormund für das Pflegekind zu bestellen, zurückgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer ist ein 1980 geborenes Pflegekind, das im Alter von zwei Monaten zu seinen jetzigen Pflegeeltern kam. Die damals 16jährige Mutter hatte ihn in dem Heim zurückgelassen, in dem sie bis dahin im Rahmen freiwilliger Erziehungshilfe gelebt hatte.