Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
I.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwerdeführerin nach eigenem Bekunden freie Kost und Logis.
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