BVerfG - Beschluß vom 17.03.1959
1 BvL 39/56; 1 BvL 44/56
Normen:
BVG § 52 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 201
FamRZ 1959, 195
MDR 1959, 458
NJW 1959, 1027
SGb 1961, 158
ZfF 1959, 231
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen KB 2071/54
LSG Nordrhein-Westfalen, - Vorinstanzaktenzeichen LS XI (VII) KB 208/54

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von Kriegsverschollenen

BVerfG, Beschluß vom 17.03.1959 - Aktenzeichen 1 BvL 39/56; 1 BvL 44/56

DRsp Nr. 1996/7394

Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von Kriegsverschollenen

»Zur Auslegung des allgemeinen Gleichheitssatzes.«1. Das in Art. 3 Abs. 3 GG ausgesprochene Gebot, niemanden "wegen seiner Abstammung" zu bevorzugen oder zu benachteiligen, kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht.2. Der Anspruch auf Waisenrente beruht seinem Wesen nach auf der Abstammung oder auf einer der Abstammung ausdrücklich gleichgestellten sozialen Verbundenheit, weshalb im Versorgungsverfahren notwendig von der Abstammung - oder der entsprechenden sozialen Beziehung - ausgegangen werden muß. 3. § 52 Abs. 2 BVG enthält lediglich eine Bestimmung darüber, daß eine Abstammungsvermutung, die im bürgerlichen Recht aufgestellt ist, im Versorgungsrecht bei Verschollenheit des Ehemannes der Mutter gegenüber der wahren Abstammung zurücktritt.

Normenkette:

BVG § 52 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Durch das Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 - BGBl. I S. 791 - (BVG) ist die Versorgung der Opfer des Krieges einheitlich geregelt worden. Der Kreis derjenigen, die als Waisen eines Beschädigten, der an den Folgen der Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Rente haben, ist in § 45 Abs. 1 und 2 BVG bestimmt:

(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zum Ablauf des Monats ihrer Verheiratung.