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Durch das Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 - BGBl. I S. 791 - (BVG) ist die Versorgung der Opfer des Krieges einheitlich geregelt worden. Der Kreis derjenigen, die als Waisen eines Beschädigten, der an den Folgen der Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Rente haben, ist in § 45 Abs. 1 und 2 BVG bestimmt:
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zum Ablauf des Monats ihrer Verheiratung.
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