A.
Die Beschwerdeführer sind verwitwet oder unverheiratet. Zu ihrem Haushalt gehören ein oder mehrere minderjährige Kinder. Sie halten die von ihnen zu entrichtende Einkommensteuer im Vergleich zu der von Ehepaaren nach dem Splittingtarif zu zahlenden für unangemessen hoch. Die Beschwerdeführer sehen hierdurch den Schutz der Familie, das Prinzip der Steuergerechtigkeit und damit den Gleichheitssatz sowie das Sozialstaatsprinzip verletzt.
I.
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