BVerfG - Beschluß vom 14.04.1959
1 BvR 12/58; 1 BvR 291/58
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 114 § 618 § 622 Abs. 1 § 640 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 9, 256
DÖV 1959, 398
FamRZ 1959, 235
MDR 1959, 460
NJW 1959, 1028
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.12.1957 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 202/57
OLG Koblenz, vom 13.03.1958 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 88/58

Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 14.04.1959 - Aktenzeichen 1 BvR 12/58; 1 BvR 291/58

DRsp Nr. 1996/7397

Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren

»Art. 103 Abs. 1 GG schließt nicht aus, daß bei der Entscheidung über das Armenrechtsgesuch des im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren beklagten Kindes die Erfolgsaussicht geprüft wird.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 1 § 114 § 618 § 622 Abs. 1 § 640 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

A.

1. Die Väter der beiden Beschwerdeführerinnen haben gegen sie Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit erhoben. Die Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführerinnen wurden wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin L. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1957 (abgedruckt NJW 1958, 464), die Beschwerde der Beschwerdeführerin H. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vorn 13. März 1958 zurückgewiesen.

2. Hiergegen richten sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meinen unter Berufung auf BVerfGE 7, 53 (58 f.), daß im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren die Gewährung des Armenrechts für den Beklagten nicht von den Aussichten seiner Rechtsverteidigung abhängig gemacht werden dürfe.