A.
1. Die Väter der beiden Beschwerdeführerinnen haben gegen sie Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit erhoben. Die Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführerinnen wurden wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung abgelehnt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin L. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1957 (abgedruckt NJW 1958, 464), die Beschwerde der Beschwerdeführerin H. durch Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vorn 13. März 1958 zurückgewiesen.
2. Hiergegen richten sich die Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meinen unter Berufung auf BVerfGE 7, 53 (58 f.), daß im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren die Gewährung des Armenrechts für den Beklagten nicht von den Aussichten seiner Rechtsverteidigung abhängig gemacht werden dürfe.
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