BVerfG - Beschluß vom 07.10.1993
1 BvR 1651/93
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ;
Fundstellen:
IPRax 1995, 118
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 04.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 251/93
OLG Nürnberg, vom 13.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 1942/93

Verfassungsrechtliche Prüfung einer auf dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beruhenden Entscheidung

BVerfG, Beschluß vom 07.10.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 1651/93

DRsp Nr. 1997/4453

Verfassungsrechtliche Prüfung einer auf dem Haager Kindesentführungsübereinkommen beruhenden Entscheidung

Eine auf dem Haager Übereinkommen beruhende Rückführung eines Kindes in den Staat, in dem sich die Eltern zuvor mit dem Kind gemeinsam aufgehalten haben, verletzt weder das Kind noch den sich gegen die Rückführung wendenden Elternteil in ihrem Anspruch auf Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft oder in ihrer Menschenwürde.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin zu 1) befugt ist, die Beschwerdeführerin zu 2) zu vertreten, und ob die Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.