BVerfG - Beschluß vom 16.09.1990
2 BvR 1864/88
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ; RuStAG § 8 § 9 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 633
NVwZ 1991, 360
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.03.1978 - Vorinstanzaktenzeichen III 234/77
II. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.1984 - 13 S 2319/84 - VBlBW 1986, 29 III. BVerwG - Urteil vom 37.09.1988 - 1 C 3.85 - NJW 1989, 1438 - DRsp-ROM Nr. 1992/5251,

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Forderung nach Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft bei beabsichtigter Einbürgerung - Einheitliche Staatsangehörigkeit einer Familie

BVerfG, Beschluß vom 16.09.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1864/88

DRsp Nr. 2004/15516

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Forderung nach Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft bei beabsichtigter Einbürgerung - Einheitliche Staatsangehörigkeit einer Familie

1. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 wird nicht dadurch verletzt, dass bei der Entscheidung über die Einbürgerung eines Asylberechtigten zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit die Forderung erhoben wird, der Einnbürgerungswillige müsse sich im Rahmen des ihm Zumutbaren um die Aufgabe seiner von ihm nicht mehr gewünschten (hier: iranischen) Staatsangehörigkeit bemühen. 2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG macht eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert. Dennoch ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich vom Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit abhängig zu machen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 16 Abs. 2 Satz 2 ; RuStAG § 8 § 9 ;

Gründe:

1. Die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG.