BVerfG - Beschluß vom 19.11.1990 (2 BvR 1302/90)
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung des Finanzamts vom 9. August 1989 richten, sind sie unzulässig, weil die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft haben (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [...]