A.
Gegenstand der beiden Verfassungsbeschwerden sind Urteile, durch die die Ehen der Beschwerdeführerinnen nach Verkündung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (im weiteren: Erstes Ehereformgesetz = 1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) nach altem Recht geschieden worden sind, weil gemäß Art. 12 Nr. 13 Buchst. a dieses Gesetz in den für die Beschwerdeführerinnen bedeutsamen Teilen erst zum 1. Juli 1977 in Kraft getreten ist.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Ersten Ehereformgesetzes, den Ausschluß des Versorgungsausgleichs sowie die Regelung ihrer Unterhaltsansprüche nach altem Recht.
I.
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