Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen verletzten die BeschwF. nicht dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, daß sie (die Entscheidungen) davon ausgegangen sind, der mit der BeschwF. nicht verheiratete X sei verstorben, ohne ein formgültiges Testament hinterlassen zu haben. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
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