Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung wegen tateinheitlich begangener Vergehen der Verbreitung pornographischer Schriften nach §
Seine Verfassungsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keine Erfolgsaussicht.
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß §
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