BVerfG - Beschluß vom 08.04.1982
2 BvR 1339/81
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 11 Abs. 3 § 74d Abs. 1 § 184 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
Information StW 1982, 371
MDR 1982, 723
NJW 1982, 1512
NStZ 1982, 285
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 28.04.1981 - Vorinstanzaktenzeichen Ns 66/81
OLG Stuttgart, vom 20.10.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss (12) 528/81

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zuordnung des Versands von Pornofilmen dem Begriff des Überlassens im Versandhandel

BVerfG, Beschluß vom 08.04.1982 - Aktenzeichen 2 BvR 1339/81

DRsp Nr. 1994/2635

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zuordnung des Versands von Pornofilmen dem Begriff des "Überlassens im Versandhandel"

Es ist verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, die gewerbliche Versendung pornographischer Filme zum Zwecke der Vermietung, dem Tatbestandsmerkmal des "Überlassens im Versandhandel" zuzuordnen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 ; StGB § 11 Abs. 3 § 74d Abs. 1 § 184 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung wegen tateinheitlich begangener Vergehen der Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 StGB sowie gegen die Einziehung sieben "harter" pornographischer Filme nach § 74d Abs. 1 StGB.

Seine Verfassungsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keine Erfolgsaussicht.

1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, die gewerbliche Versendung pornographischer Filme, die nach § 11 Abs. 3 StGB pornographischen Schriften gleichstehen, zum Zwecke der Vermietung dem Tatbestandsmerkmal des "Überlassens im Versandhandel" zuzuordnen.