BVerfG - Beschluß vom 07.07.1982
2 BvL 14/78; 2 BvL 2/79; 2 BvL 7/82
Normen:
BeamtVG § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerfGE 61, 43
AP Nr. 4 zu Art. 33 Abs. 5 GG
BayVBl 1983, 110
DRiZ 1983, 71
DVBl 1983, 78
DÖD 1983, 12
DÖV 1983, 198
FamRZ 1983, 567
NVwZ 1983, 217
VR 1983, 155
ZBR 1983, 34
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 324/78
VG Hannover, vom 08.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen III A 222/77
VG Regensburg, vom 13.01.1982 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 81 A.1229

Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1982 - Aktenzeichen 2 BvL 14/78; 2 BvL 2/79; 2 BvL 7/82

DRsp Nr. 1996/6576

Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

»1. Zu den hergebrachten, vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, daß das Ruhegehalt des Beamten und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten von Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind (Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung).2. Modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung ist allerdings, daß der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr erhalten hat. Die Verlängerung dieser Frist auf zwei Jahre (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG) war verfassungsrechtlich zulässig. Eine Erstreckung der Frist über zwei Jahre hinaus ließe sich aber nicht rechtfertigen, weil eine solche Änderung nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklärt werden könnte, sondern einer Preisgabe dieses Prinzips gleichkäme.