A.
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, die beide die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllen, nur einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geltend machen können.
I.
Die Arbeitslosenhilfe ist dazu bestimmt, die Lücken zu füllen, die sich aus der Begrenzung des Rechts auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergeben; Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entweder gar nicht oder infolge Zeitablaufs nicht mehr beanspruchen können, sollen nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine soziale Einrichtung geschaffen, die zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe steht (vgl. BVerfGE 9, 20 (22)).
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