BVerfG - Beschluß vom 10.07.1984
1 BvL 44/80
Normen:
AFG § 138 Abs. 1 § 139 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 67, 186
BayVBl 1985, 750
EuGRZ 1984, 548
FamRZ 1984, 1208
JuS 1985, 490
NJW 1985, 374
WM 1984, 1454
ZfSH/SGB 1984, 555
ZfSH/SGB 1985, 185
Vorinstanzen:
BSG, vom 14.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RAr 75/79

Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

BVerfG, Beschluß vom 10.07.1984 - Aktenzeichen 1 BvL 44/80

DRsp Nr. 1996/6703

Verfassungswidrigkeit des § 139 AFG

»Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, daß im gemeinsamen Haushalt lebende Eheleute in einer anderweit nicht ausgeglichenen Weise gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften benachteiligt werden, weil den Eheleuten, auch wenn beide anspruchsberechtigt sind, nur ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zusteht (§ 139 Arbeitsförderungsgesetz).«

Normenkette:

AFG § 138 Abs. 1 § 139 Satz 1, Satz 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, die beide die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erfüllen, nur einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geltend machen können.

I.

Die Arbeitslosenhilfe ist dazu bestimmt, die Lücken zu füllen, die sich aus der Begrenzung des Rechts auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ergeben; Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entweder gar nicht oder infolge Zeitablaufs nicht mehr beanspruchen können, sollen nicht der Sozialhilfe anheimfallen. Der Gesetzgeber hat deshalb eine soziale Einrichtung geschaffen, die zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Sozialhilfe steht (vgl. BVerfGE 9, 20 (22)).