A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Gerichte bei der Scheidung eines japanischen Ehemannes von seiner deutschen Frau unter Zugrundelegung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, der an das Mannesrecht anknüpft, den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt haben.
I.
1. Die Kollisionsnorm, die im Ausgangsverfahren zur Anwendung japanischen Rechts geführt hat, lautet:
(1) Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.
(2) ...
(3) Für das Scheidungsbegehren der Frau sind die deutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(4) ...
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