Gründe:
A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß § 1 des Transsexuellengesetzes eine Vornamensänderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt.
I. 1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wurde nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286) geschaffen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen. Neben einem Verfahren, in dem nach geschlechtsanpassender Operation die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit festgestellt und die Vornamen geändert werden können ("große Lösung"), sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Vornamen eines Transsexuellen zu ändern, ohne daß dieser sich zuvor operativen Eingriffen unterzogen hat ("kleine Lösung").