BGH - Urteil vom 10.03.1988
VII ZR 171/87
Normen:
WEG § 21 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 Nichterfüllungsschaden 1
BauR 1988, 336
DB 1988, 1795
DRsp I(152)137b-d
MDR 1988, 768
NJW 1988, 1718
WM 1988, 98
ZfBR 1988, 181
ZfBR 1990, 234, 280, 282
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

BGH, Urteil vom 10.03.1988 - Aktenzeichen VII ZR 171/87

DRsp Nr. 1992/2603

Verfolgung von Schadensersatzansprüchen durch einzelne Wohnungseigentümer

»Zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung von Renovierungsverpflichtungen gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB durch einzelne Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 ;

Tatbestand:

Die Kläger zu l-4 erwarben 1982/83 von der Eigentümerin eines mit einem Altbau bebauten Grundstücks, an dem diese Wohnungseigentum begründet hatte, jeweils eine Eigentumswohnung. Die Beklagte - eine Beteiligungsanlagen GmbH, die Miteigentümerin einer Garage auf dem Grundstück ist - bereitete die Veräußerung der Wohnungen vor und führte mit den Klägern zu l-4 Verkaufsgespräche. Dabei wies sie - nach der Behauptung der Kläger zu l-4 unter Bezugnahme auf ein Expose vom 5. Mai 1983 - auf die von ihr beabsichtigte Renovierung und Ausstattung des Hauses, insbesondere auf die Erneuerung des Kellers, der Wohnungseingangstüren, des Treppenhauses und der Vorderfront hin. In einer den Klägern zu 1 und 2 übersandten "Bestätigung zum notariellen Kaufvertrag" erklärte sie, "unentgeltlich vereinbarungsgemäß... Arbeiten in der Wohnung, im Keller bzw. am Haus" durchzuführen. Auch verpflichtete sie sich in einer "Vereinbarung" vom 30. Dezember 1982 gegenüber der Eigentümergemeinschaft, Arbeiten im Treppenhaus, an den Wohnungsabschlußtüren und im Keller vorzunehmen.