OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.09.1997
2 WF 112/97
Normen:
BGB §§ 1601, 1610 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO §§ 935, 940 ;
Fundstellen:
FPR 1998, 152
OLGReport-Karlsruhe 1998, 232

Verfügung einstweilige, Notunterhalt, Anrechnung Kindergeld

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.1997 - Aktenzeichen 2 WF 112/97

DRsp Nr. 1998/4295

Verfügung einstweilige, Notunterhalt, Anrechnung Kindergeld

»1. Das der Kindesmutter und Antragstellerin (§ 1629 Abs. 3 BGB) für das bei ihr lebende, minderjährige Kind gezahlte Landeserziehungsgeld von monatlich 400 DM beseitigt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Kindesunterhalt (Notunterhalt gemäß §§ 935, 940 ZPO) dessen Notlage weder teilweise noch ganz, weil es nach den Richtlinien zum Landeserziehungsgesetz der Kindesmutter zu deren Entlastung, nicht aber dem Kind als Einkommensersatz zusteht. 2. Das der Kindesmutter in diesem Fall zusätzlich gezahlte Kindergeld ist hälftig auf den Notunterhalt (Regelunterhalt) des Kindes anzurechnen, da es in diesem Umfang dessen Notbedarf mindert.«

Normenkette:

BGB §§ 1601, 1610 Abs. 3 S. 1, 2; ZPO §§ 935, 940 ;

Gründe:

I.