»1. Das der Kindesmutter und Antragstellerin (§ 1629 Abs. 3BGB) für das bei ihr lebende, minderjährige Kind gezahlte Landeserziehungsgeld von monatlich 400 DM beseitigt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Kindesunterhalt (Notunterhalt gemäß §§ 935, 940ZPO) dessen Notlage weder teilweise noch ganz, weil es nach den Richtlinien zum Landeserziehungsgesetz der Kindesmutter zu deren Entlastung, nicht aber dem Kind als Einkommensersatz zusteht.2. Das der Kindesmutter in diesem Fall zusätzlich gezahlte Kindergeld ist hälftig auf den Notunterhalt (Regelunterhalt) des Kindes anzurechnen, da es in diesem Umfang dessen Notbedarf mindert.«