OLG Celle - Urteil vom 20.10.2000
15 UF 81/00
Normen:
BGB § 1365 § 1366 § 1368 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1613
NJW-RR 2001, 866
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 38017/00

Verfügungsbeschränkung bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung - Normzweck - Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung - Verjährung

OLG Celle, Urteil vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 15 UF 81/00

DRsp Nr. 2001/6364

Verfügungsbeschränkung bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung - Normzweck - Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung - Verjährung

»Nach Beendigung des Güterstandes durch Scheidung kann der erste Normzweck der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB, nämlich die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft, nicht mehr erfüllt werden, sondern nur noch der weitere Zweck, den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seiner Zugewinnausgleichsforderung zu schützen. Deshalb konvalesziert ein gemäß § 1366 Abs. 1 BGB schwebend unwirksames Geschäft nach Eintritt der Scheidungsrechtskraft, wenn sich die Gefährdung einer Zugewinnausgleichsforderung ausschließen lässt (hier: wegen Verjährungseintritt gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1365 § 1366 § 1368 ;

Tatbestand: