A.
Der Antragsteller ist der Vater der am 11.01.1994 geborenen Antragsgegnerin. Durch Jugendamtsurkunde des Landkreises D... vom 23.02.1999, Urkundenregister-Nr. 154/1999, ist der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Unterhalt zu zahlen.
In einem vorangegangenen Unterhaltsabänderungsverfahren, welches der Antragsteller betrieb (Amtsgericht Demmin - Zweigstelle Malchin -, Az.: 90 F 63/06), schlossen die Parteien am 01.12.2006 einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger der Beklagten nach wie vor Unterhalt gem. der Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes des Landkreises Demmin vom 23.02.1999 - Urkundenregister-Nr. 154/1999 schuldet.
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