OLG Rostock - Beschluss vom 06.05.2008
11 WF 63/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 139
FuR 2008, 460
MDR 2008, 1220
NJW-RR 2008, 1178
OLGReport-Rostock 2008, 653
Vorinstanzen:
AG Demmin, vom 21.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 31/07

Vergleich in einem Unterhaltsverfahren ohne vollstreckbaren Inhalt macht Abänderungsklage unzulässig

OLG Rostock, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 11 WF 63/08

DRsp Nr. 2008/15652

Vergleich in einem Unterhaltsverfahren ohne vollstreckbaren Inhalt macht Abänderungsklage unzulässig

1. Ein Vergleich in einem Unterhaltsabänderungsverfahren ist nur dann tauglicher (zulässiger) Gegenstand einer Abänderungsklage, wenn er einen vollstrekkungsfähigen Inhalt hat. 2. Eine Jugendamtsurkunde über die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt kann sowohl ohne, als auch in Verbindung mit einem Vergleich aus einem Unterhaltsabänderungsverfahren, Gegenstand einer Abänderungsklage sein, wenn sich die wesentlichen Umstände maßgeblich geändert haben.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller ist der Vater der am 11.01.1994 geborenen Antragsgegnerin. Durch Jugendamtsurkunde des Landkreises D... vom 23.02.1999, Urkundenregister-Nr. 154/1999, ist der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin Unterhalt zu zahlen.

In einem vorangegangenen Unterhaltsabänderungsverfahren, welches der Antragsteller betrieb (Amtsgericht Demmin - Zweigstelle Malchin -, Az.: 90 F 63/06), schlossen die Parteien am 01.12.2006 einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger der Beklagten nach wie vor Unterhalt gem. der Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes des Landkreises Demmin vom 23.02.1999 - Urkundenregister-Nr. 154/1999 schuldet.