OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.07.2001
12 WF 64/01
Normen:
BRAGO § 23 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 83
FamRZ 2002, 1502
OLGReport-Oldenburg 2001, 247
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 15.01.2001

Vergleichsgebühr - Umgangsrecht - Mitwirkung an Vereinbarung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 12 WF 64/01

DRsp Nr. 2001/13936

Vergleichsgebühr - Umgangsrecht - Mitwirkung an Vereinbarung

»Für die Mitwirkung beim Abschluss einer Vereinbarung über das Umgangsrecht kann der Verfahrensbevollmächtigte eine Vergleichsgebühr beanspruchen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).«

Normenkette:

BRAGO § 23 ; BGB § 1684 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Nach der Trennung Mitte 1999 haben sie zunächst über das Aufenthaltsbestimmungsrecht gestritten. Am 25. 9. 2000 haben sie sich in einem gerichtlichen Vergleich darauf geeinigt, daß sie die elterliche Sorge in vollem Umfang weiterhin gemeinsam ausüben. Die Kinder sollen allerdings bei der Antragsgegnerin leben. Für den Antragsteller ist ein Umgangsrecht vereinbart worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden ist, begehrt nunmehr die Festsetzung einer Vergleichsgebühr. Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit seinem Beschluß vom 15. 1. 2001 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.