OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.11.2000
2 WF 81/00
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 154
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 138/00

Vergleichsgebühr bei Abänderung gerichtlicher Sorgerechtsentscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.11.2000 - Aktenzeichen 2 WF 81/00

DRsp Nr. 2001/166

Vergleichsgebühr bei Abänderung gerichtlicher Sorgerechtsentscheidung

»Jedenfalls bei der Abänderung bereits getroffener gerichtlicher Sorgerechtsentscheidungen löst die Verständigung der beteiligten Eltern auf einen übereinstimmenden Entscheidungsvorschlag nicht die anwaltliche Vergleichsgebühr aus.«

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 ; BRAGO § 23 ; VV-RVG Nr. 1000 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

1. Nach Trennung der beteiligten Eltern hat das Familiengericht durch Beschluss vom 21. Juni 1997 der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen. Die Antragstellerin hat zunächst einen Fortbestand dieser Regelung auch über die Ehescheidung hinaus erstrebt. Nach Durchführung einer Mediation bei einer Erziehungsberatungsstelle haben die Eltern schließlich übereinstimmend beantragt, in Abänderung der früheren Regelung die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen. Dem hat das Familiengericht durch Beschluss vom 17. Mai 2000 in Anwendung des § 1696 BGB entsprochen. Die der Antragstellerin gemäß § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwältin hat die Festsetzung ihrer aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung beantragt. Mit Erinnerung und Beschwerde wendet sie sich gegen die Absetzung der geforderten Vergleichsgebühr.