Auf den Scheidungsantrag des Antagstellers, der zugleich den Entwurf einer zwischen den Parteien noch im Wege des Vergleiches zu treffenden Vereinbarung beigefügt hat, hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Im Verhandlungstermin haben die Parteien auf der Grundlage dieses Entwurfes, welcher als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, einen Vergleich geschlossen, der Regelungen betreffend die Ehewohnung, den Hausrat, den Ausschluß von Versorgungsausgleichsansprüche sowie Zugewinn- und Unterhaltsansprüche regelt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat beantragt, seine Vergütung für den Abschluß des Vergleiches im Hinblick auf die vorgenannten Folgesachen gem. §
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Familienrichterin durch den angefochtenen, hier mit in Bezug genommenen Beschluß zurückgewiesen.
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