OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.05.1999
4 WF 38/99
Normen:
BRAGO § 122 Abs. 3 ; BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 198
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 11.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 81/98

Vergleichsgebühr für nicht anhängige Folgesachen, Umfang der Anwaltsbeiordnung im PKH Verfahren, Vergleich im PKH Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.05.1999 - Aktenzeichen 4 WF 38/99

DRsp Nr. 2003/7728

Vergleichsgebühr für nicht anhängige Folgesachen, Umfang der Anwaltsbeiordnung im PKH Verfahren, Vergleich im PKH Verfahren

Vergleichsgebühr für nicht anhängige Scheidungsfolgesachen trotz umfassender Anwaltsbeiordnung im PKH-Verfahren.

Normenkette:

BRAGO § 122 Abs. 3 ; BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Auf den Scheidungsantrag des Antagstellers, der zugleich den Entwurf einer zwischen den Parteien noch im Wege des Vergleiches zu treffenden Vereinbarung beigefügt hat, hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Im Verhandlungstermin haben die Parteien auf der Grundlage dieses Entwurfes, welcher als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, einen Vergleich geschlossen, der Regelungen betreffend die Ehewohnung, den Hausrat, den Ausschluß von Versorgungsausgleichsansprüche sowie Zugewinn- und Unterhaltsansprüche regelt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat beantragt, seine Vergütung für den Abschluß des Vergleiches im Hinblick auf die vorgenannten Folgesachen gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auf 15/10 der vollen Gebühr und insgesamt auf 1.992,30 DM festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine 10/10 Vergleichsgebühr festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Familienrichterin durch den angefochtenen, hier mit in Bezug genommenen Beschluß zurückgewiesen.