BFH - Urteil vom 16.12.2002
VIII R 65/99
Normen:
EStG (1997) § 2 Abs. 7 § 25 Abs. 1 § 31 § 32 Abs. 6 § 36 Abs. 2 § 66 Abs. 1 § 71 ;
Fundstellen:
BB 2003, 410
BFH/NV 2003, 408
BFHE 201, 195
BStBl II 2003, 593
DB 2003, 430
DStR 2003, 285
DStRE 2003, 320
FamRZ 2003, 451
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 7328/98

Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

BFH, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen VIII R 65/99

DRsp Nr. 2003/2528

Vergleichsrechnung Kinderfreibeträge und Kindergeld

»Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, ist auf den Kalendermonat abzustellen.«

Normenkette:

EStG (1997) § 2 Abs. 7 § 25 Abs. 1 § 31 § 32 Abs. 6 § 36 Abs. 2 § 66 Abs. 1 § 71 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ausländischer Staatsangehöriger. Er lebt mit seiner Ehefrau und den fünf gemeinsamen Kindern in Deutschland. Die Familienmitglieder waren ab 1993 im Besitz einer Daueraufenthaltsbefugnis nach § 35 des Ausländergesetzes (AuslG). Ab 4. Juni 1997 ist ihnen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) erteilt worden. Das Arbeitsamt X -Familienkasse- bewilligte Kindergeld für alle Kinder ab 1. Mai 1997.