BGH - Beschluss vom 14.03.2007
XII ZB 148/03
Normen:
BGB § 1836 Abs. 3 § 1915 Abs. 1 ; FGG § 67 a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 760
FGPrax 2007, 219
FamRZ 2007, 900
MDR 2007, 888
NJW-RR 2007, 937
Rpfleger 2007, 393
Vorinstanzen:
BayObLG München - 1Z BR 8/03 - 07.07.2003,
LG Regensburg, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 512/02
AG Regensburg - VIII 57/01 - 12.04/02.05.2001,

Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger

BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen XII ZB 148/03

DRsp Nr. 2007/8285

Vergütung der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Vereins als Pfleger

»Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 3 § 1915 Abs. 1 ; FGG § 67 a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der Katholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgültig entzogen und diese auf "die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort Herr K. " übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2002 dahin abgeändert, "dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge, dort Herr K. " "Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger" bestellt wird.