I.
Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der Katholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgültig entzogen und diese auf "die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort Herr K. " übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2002 dahin abgeändert, "dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge, dort Herr K. " "Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge persönlich zum Pfleger" bestellt wird.
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