OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2013
6 UF 344/11
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4; BGB § 1836; RVG § 2; RVG § 13; RVG VV Nr. 2300, 2503;
Fundstellen:
FamRB 2013, 215
FamRZ 2013, 1160
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 1340/10
AG Darmstadt, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 1340/10

Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Asylverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 344/11

DRsp Nr. 2013/5295

Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Asylverfahren

1. Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen. 2. Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen dessen Interesse wahrzunehmen.

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.11.2011 und vom 07.10.2010 (51 F 1340/10 PF) werden abgeändert.

Zugunsten des Beschwerdeführers werden für seine Tätigkeit als Ergänzungspfleger über die mit dem Beschluss vom 07.10.2010 bereits zugesprochenen 170,17 Euro weitere 328,68 Euro zur Auszahlung festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 328,68 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.