BayObLG - Beschluss vom 25.09.2001
3Z BR 256/01
Normen:
BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 847
FamRZ 2002, 847
NJW-RR 2002, 652
OLGReport-BayObLG 2002, 144
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1627/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 665/99

Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 256/01

DRsp Nr. 2002/737

Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte

»Zur Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte.«

Normenkette:

BGB § 1836 ;

Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene hat das Amtsgericht am 20.12.1999 einen Rechtsanwalt zum Berufsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Gesundheitsfürsorge und die Aufenthaltsbestimmung jeweils für die nervenärztliche Behandlung sowie die Vermögenssorge. Bezüglich letzterer ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Entgegen seinem Antrag, ihm für den Abrechnungszeitraum 15.12.1999 bis 31.12.2000 eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 250,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bewilligen, gestand ihm das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.2.2001 lediglich einen Stundensatz von 80,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu.

Die gegen diesen Stundensatz gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 5.7.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: