BayObLG - Beschluss vom 01.06.2001
3Z BR 86/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 132
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 91/01 ,
AG Linden (Bodensee) XVII 24/00,

Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 86/01

DRsp Nr. 2001/11152

Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

»Die Entscheidung des Landgerichts zur Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen kann fehlerhaft sein, wenn sie keine Feststellungen dazu enthält, inwieweit der in Rechnung gestellte Zeitaufwand des Betreuers zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich war und wenn sie sich für Betreuungsleistungen in der Übergangszeit bis 30.06.2000 nicht zur Frage des Härteausgleichs äußert.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.