OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2000
25 Wx 24/00
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 194

Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 25 Wx 24/00

DRsp Nr. 2005/7346

Vergütung des Berufsbetreuers in Übergangsfällen

»Nach ihrem insoweit klarem und eindeutigen Wortlaut setzt die Anwendung der Übergangsvorschrift lediglich voraus, dass der Vormund, hier der Betreuer, bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Vormundschaften berufsmäßig geführt hat. Eine Tätigkeit gerade in der Betreuungssache, in der der Betreuer die Vergütung beansprucht, wird dagegen nicht vorausgesetzt.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen
FGPrax 2000, 194