OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2006
8 W 406/06
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1836 ; VBVG § 4 ; VBVG § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1271
OLGReport-Stuttgart 2007, 347
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 326/06Ba

Vergütung des Berufsbetreuers nach Übernahme der Tätigkeit von faktisch untätigem ehrenamtlichen Betreuer - Erstübernahme der Betreuung?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 8 W 406/06

DRsp Nr. 2007/1974

Vergütung des Berufsbetreuers nach Übernahme der Tätigkeit von faktisch "untätigem" ehrenamtlichen Betreuer - Erstübernahme der Betreuung?

»1. Die Höhe des Stundensatzes gem. § 5 VBVG richtet sich nach der Dauer der Betreuung. Maßgebend ist bei einem Betreuerwechsel die erste angeordnete Betreuung. Dies gilt auch beim Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer.2. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelfreie Amtsausübung. Dies rechtfertigt es nicht, vom Grundsatz nach Leitsatz 1 abzugehen und den zweiten Betreuer so zu behandeln, als ob es sich bei seiner Betreuung um eine Erstbetreuung handle.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1836 ; VBVG § 4 ; VBVG § 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.