Die Beschlüsse des Amtsgerichts Offenbach vom 16.6.2011 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 14.09.2011 werden abgeändert und wie folgend neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Ergänzungspflegerin die Pflegschaft berufsmäßig führt.
Für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Anträge vom 8.9.2009, 7.12.2009, 16.2.2010, 14.4.2010 und 11.10.2010 eine Gesamtvergütung in Höhe von 814,13 EURO festgesetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 614,21 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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