I.
Für den vermögenslosen Betroffenen ist seit 11.5.2001 ein Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis bestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 15.7.2002 für den Zeitraum 11.5. bis 31.12.2001 u.a. Vergütung gemäß einem beigefügten Einzelnachweis für 80,73 geleistete Stunden zu einem Stundensatz von 60,- DM. Das Amtsgericht hielt im Hinblick auf die geltend gemachte berufliche Qualifikation des Betreuers nur einen Stundensatz von 45,- DM für angemessen und setzte unter entsprechender Kürzung den Gesamtbetrag aus Vergütung und Auslagenersatz auf 4961,62 DM bzw. 2536,65 EUR fest.
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