BayObLG - Beschluss vom 08.01.2003
3Z BR 221/02
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 787
OLGReport-BayObLG 2003, 139
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 117/02
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 112/01

Vergütung des Berufsvormundes - Ausbildung an bayerischer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

BayObLG, Beschluss vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 221/02

DRsp Nr. 2003/2669

Vergütung des Berufsvormundes - Ausbildung an bayerischer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie

»Ein mit der Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossenes sechs Semester umfassendes Studium an einer bayerischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) vermittelt bezüglich der dort gelehrten wirtschaftswissenschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse für Betreuungen nutzbare Kenntnisse, die i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormvG durch eine einer abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung erworben sind.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Für den vermögenslosen Betroffenen ist seit 11.5.2001 ein Betreuer mit umfangreichem Aufgabenkreis bestellt. Dieser beantragte mit Schreiben vom 15.7.2002 für den Zeitraum 11.5. bis 31.12.2001 u.a. Vergütung gemäß einem beigefügten Einzelnachweis für 80,73 geleistete Stunden zu einem Stundensatz von 60,- DM. Das Amtsgericht hielt im Hinblick auf die geltend gemachte berufliche Qualifikation des Betreuers nur einen Stundensatz von 45,- DM für angemessen und setzte unter entsprechender Kürzung den Gesamtbetrag aus Vergütung und Auslagenersatz auf 4961,62 DM bzw. 2536,65 EUR fest.